§ 113 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen§ 113 Wr. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurdeLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, beim Magistrat die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 110) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie die erforderliche Verfügung schriftlich zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist dem Magistrat und der Betriebsvertretung zuzustellen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten - falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu bringen.

(6) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist vom Magistrat binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt der Magistrat bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat er vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen§ 113 Wr. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurdeLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, beim Magistrat die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 110) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie die erforderliche Verfügung schriftlich zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist dem Magistrat und der Betriebsvertretung zuzustellen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten - falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu bringen.

(6) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist vom Magistrat binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt der Magistrat bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat er vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.

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