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(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, beim Magistrat die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 110) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie die erforderliche Verfügung schriftlich zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist dem Magistrat und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten - falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu bringen.
(6) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist vom Magistrat binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt der Magistrat bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat er vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
(2) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, beim Magistrat die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (§ 110) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie die erforderliche Verfügung schriftlich zu treffen. Eine Abschrift des Bescheides ist dem Magistrat und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten - falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern - zur Kenntnis zu bringen.
(6) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist vom Magistrat binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt der Magistrat bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe, als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat er vor Einstellung des Strafverfahrens bzw. vor Fällung des Erkenntnisses der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.