§ 121 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
§ 121 . (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind die österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnis und praktische Erfahrung auf land- und forstwirtschaftlichem GebietWr. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
§ 121 . (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind die österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnis und praktische Erfahrung auf land- und forstwirtschaftlichem GebietWr. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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