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(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 24 § 123 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 26a der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(4) Wenn die im AbsWr. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre)LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(5) Die Lehre hat die Grundlage des praktischen Könnens und Wissens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(6) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(7) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung (§ 28 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(8) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 12 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(9) Auf Antrag hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 18 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 8 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 8 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben (§ 24 § 123 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (§ 26a der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(4) Wenn die im AbsWr. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind, kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre)LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(5) Die Lehre hat die Grundlage des praktischen Könnens und Wissens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(6) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(7) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung (§ 28 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(8) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 12 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992).
(9) Auf Antrag hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 18 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 8 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 8 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.