§ 127 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben§ 127 Wr. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandelnLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule oder im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule, bei Besuch der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) ein von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzw. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung ausgestelltes Zeugnis unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unter-lagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben§ 127 Wr. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandelnLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule oder im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule, bei Besuch der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) ein von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzw. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung ausgestelltes Zeugnis unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unter-lagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

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