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(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule oder im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule, bei Besuch der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) ein von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzw. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung ausgestelltes Zeugnis unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unter-lagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.
(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule oder im Rahmen der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule, bei Besuch der vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992) ein von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bzw. der entsprechenden anderen Bildungseinrichtung ausgestelltes Zeugnis unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unter-lagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.