§ 43 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2022
Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften.

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