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Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48§ 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 48 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).
Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48§ 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 48 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).