§ 44 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48§ 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 48 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.07.2024

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 48§ 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 48 a,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).

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