§ 47 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Vergütung. Die Voraussetzungen der Zuerkennung und die Höhe dieser Vergütung hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Vergütung ist eine Nebengebühr, auf die ein Anspruch nur für Zeiträume besteht, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (3)Absatz 3Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
  4. (1)Absatz einsNebengebühren sind:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48),die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 48,),
    2. b)Litera bdie Nachtdienstzulage (§ 48a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 48 a,),
    3. c)Litera cdie Journaldienstzulage (§ 48b),die Journaldienstzulage (Paragraph 48 b,),
    4. d)Litera ddie Bereitschaftsentschädigung (§ 48c),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 48 c,),
    5. e)Litera edie Belohnung (§ 48d),die Belohnung (Paragraph 48 d,),
    6. f)Litera fdie Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e),die Schmutz- und Erschwerniszulage (Paragraph 48 e,),
    7. g)Litera gdie Gefahrenzulage (§ 48f),die Gefahrenzulage (Paragraph 48 f,),
    8. h)Litera hdie Funktionszulage (§ 48g),die Funktionszulage (Paragraph 48 g,),
    9. i)Litera idie Aufwandsentschädigung (§ 48h),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 48 h,),
    10. j)Litera jder Fahrtkostenzuschuss (§ 48i),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 48 i,),
    11. k)Litera kdie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 48 j,),
    12. l)Litera ldie Jubiläumszuwendung (§ 48k),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 48 k,),
    13. m)Litera mdie Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (§ 48l),die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (Paragraph 48 l,),
    14. n)Litera ndie Fehlgeldentschädigung (§ 48m).die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 48 m,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  6. (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
  7. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  8. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  9. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  10. (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
    1. a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 bis 31d herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31d herabgesetzt ist oder
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  11. (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 45 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 45, ergibt.
  12. (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
  13. (10)Absatz 10Sofern in den §§ 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.Sofern in den Paragraphen 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

244,5

a

1 bis 7

244,5

a

ab 8

303,4

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Vergütung. Die Voraussetzungen der Zuerkennung und die Höhe dieser Vergütung hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Vergütung ist eine Nebengebühr, auf die ein Anspruch nur für Zeiträume besteht, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  3. (3)Absatz 3Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
  4. (1)Absatz einsNebengebühren sind:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48),die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 48,),
    2. b)Litera bdie Nachtdienstzulage (§ 48a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 48 a,),
    3. c)Litera cdie Journaldienstzulage (§ 48b),die Journaldienstzulage (Paragraph 48 b,),
    4. d)Litera ddie Bereitschaftsentschädigung (§ 48c),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 48 c,),
    5. e)Litera edie Belohnung (§ 48d),die Belohnung (Paragraph 48 d,),
    6. f)Litera fdie Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e),die Schmutz- und Erschwerniszulage (Paragraph 48 e,),
    7. g)Litera gdie Gefahrenzulage (§ 48f),die Gefahrenzulage (Paragraph 48 f,),
    8. h)Litera hdie Funktionszulage (§ 48g),die Funktionszulage (Paragraph 48 g,),
    9. i)Litera idie Aufwandsentschädigung (§ 48h),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 48 h,),
    10. j)Litera jder Fahrtkostenzuschuss (§ 48i),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 48 i,),
    11. k)Litera kdie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 48 j,),
    12. l)Litera ldie Jubiläumszuwendung (§ 48k),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 48 k,),
    13. m)Litera mdie Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (§ 48l),die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (Paragraph 48 l,),
    14. n)Litera ndie Fehlgeldentschädigung (§ 48m).die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 48 m,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  6. (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
  7. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  8. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  9. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  10. (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
    1. a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 30 bis 31d herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31d herabgesetzt ist oder
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c und d. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  11. (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 45 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 45, ergibt.
  12. (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
  13. (10)Absatz 10Sofern in den §§ 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.Sofern in den Paragraphen 48 bis 48m nichts anderes bestimmt ist, sind die Höhe der Nebengebühren und die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Ausmaß des Prozentsatzes zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

244,5

a

1 bis 7

244,5

a

ab 8

303,4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten