§ 131 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

1.

des Lehrberechtigten, wenn

a)

der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters, wenn

a)

der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 107, 107 a, 107 b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131 Wr. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

1.

des Lehrberechtigten, wenn

a)

der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters, wenn

a)

der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 107, 107 a, 107 b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131 Wr. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).

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