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(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131a Wr. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des LehrlingsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, eine Bestätigung der zuständigen Berufsvereinigung vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131a Wr. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des LehrlingsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, eine Bestätigung der zuständigen Berufsvereinigung vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).