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(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter,
a) | der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder | |||||||||
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
a) | die zur Betreuung | |||||||||
1. | eines eigenen Kindes, | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, | |||||||||
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, | ||||||||||
b) | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder | |||||||||
c) | die kraft Gesetzes eintreten. |
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(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Vertragsbediensteter,
a) | der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder | |||||||||
b) | der | |||||||||
c) | der | |||||||||
d) | der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder | |||||||||
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
a) | die zur Betreuung | |||||||||
1. | eines eigenen Kindes, | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, | |||||||||
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind, | ||||||||||
b) | auf die ein Rechtsanspruch besteht oder | |||||||||
c) | die kraft Gesetzes eintreten. |
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