§ 145 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 168 Abs. 1 Z 4 § 145 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 143 Abs. 5Wr.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 168 Abs. 1 Z 4 § 145 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 143 Abs. 5Wr.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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