§ 81 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des § 109 Abs. 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des § 110 Abs. 2, 3 und 87 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.2019

(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des § 109 Abs. 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des § 110 Abs. 2, 3 und 87 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

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