§ 1 Oö. US

Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung von Personen und Sachen im Bereich der Grundversorgung oder im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 25a Oö. Mindestsicherungsgesetz oder vorübergehend für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Unterbringung dürfen im gesetzlichen Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre. (Anm: LGBl.Nr. 59/2016)

(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.

(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 28.09.2016 bis 27.12.2022
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung von Personen und Sachen im Bereich der Grundversorgung oder im Bereich der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 25a Oö. Mindestsicherungsgesetz oder vorübergehend für Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Unterbringung dürfen im gesetzlichen Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre. (Anm: LGBl.Nr. 59/2016)

(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.

(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.

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