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(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.