§ 88 I-VBG Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
    1. a)Litera adie Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
    2. b)Litera bdie bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
    3. c)Litera cdie mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
    zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a,, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 18.08.2023
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
    1. a)Litera adie Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
    2. b)Litera bdie bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
    3. c)Litera cdie mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
    zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a,, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

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