Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs§ 88 I-VBG seit 18.08.2023 weggefallen. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
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(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs§ 88 I-VBG seit 18.08.2023 weggefallen. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.