§ 88 I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs§ 88 I-VBG seit 18.08.2023 weggefallen. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

Stand vor dem 18.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 18.08.2023
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die

a)

Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden,

b)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und

c)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden

überschreitet.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs§ 88 I-VBG seit 18.08.2023 weggefallen. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.

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