§ 92 I-VBG Eigener Wirkungsbereich

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 6 und 113 Abs. 1 lit. a.Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der Paragraphen 99,, 111 Absatz 6 und 113 Absatz eins, Litera a,
  2. (2)Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den Paragraphen 93,, 94 Absatz eins, Litera a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den Paragraphen 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im Paragraph 108, festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.

Die der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 6 und 113 Abs. 1 lit. a.Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der Paragraphen 99,, 111 Absatz 6 und 113 Absatz eins, Litera a,
  2. (2)Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den Paragraphen 93,, 94 Absatz eins, Litera a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den Paragraphen 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im Paragraph 108, festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.

Die der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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