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Legende:
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(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme§ 159 Wr. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme§ 159 Wr. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.