§ 95b I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1§ 95b I-VBG seit 31.08.2019 weggefallen. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,

a)

sind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden,

b)

gilt § 28 mit der Maßgabe, dass

1.

eine Überstunde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

2.

im § 28 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2019
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1§ 95b I-VBG seit 31.08.2019 weggefallen. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.

(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,

a)

sind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden,

b)

gilt § 28 mit der Maßgabe, dass

1.

eine Überstunde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und

2.

im § 28 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach § 28 Abs. 1 lit. a bis d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

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