Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachDie § 96 Abs. 2 §§ 72 aufgefordertund 77 sind auch auf jene Bediensteten, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahrenprivatrechtlichen Dienstverhältnis zur Geltendmachung der RechteStadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 96 Abs. 1 lit§ 1 . a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutetin den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, dass die insinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nichtBund zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der DienstgeberRegelung des Dienstrechtes dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommenBediensteten zuständig ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachDie § 96 Abs. 2 §§ 72 aufgefordertund 77 sind auch auf jene Bediensteten, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahrenprivatrechtlichen Dienstverhältnis zur Geltendmachung der RechteStadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 96 Abs. 1 lit§ 1 . a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutetin den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, dass die insinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nichtBund zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der DienstgeberRegelung des Dienstrechtes dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommenBediensteten zuständig ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.