§ 97 I-VBG Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachDie § 96 Abs. 2 §§ 72 aufgefordertund 77 sind auch auf jene Bediensteten, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahrenprivatrechtlichen Dienstverhältnis zur Geltendmachung der RechteStadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 96 Abs. 1 lit§ 1 . a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutetin den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, dass die insinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nichtBund zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der DienstgeberRegelung des Dienstrechtes dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommenBediensteten zuständig ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2023

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachDie § 96 Abs. 2 §§ 72 aufgefordertund 77 sind auch auf jene Bediensteten, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahrenprivatrechtlichen Dienstverhältnis zur Geltendmachung der RechteStadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 96 Abs. 1 lit§ 1 . a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutetin den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, dass die insinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nichtBund zur Verfügung gestellt wurden.Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der DienstgeberRegelung des Dienstrechtes dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommenBediensteten zuständig ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.

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