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(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. |
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 96), wird das Erfordernisdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staatesvon Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern. (Anm: LGBl.Nr. 106/2003, 121/2014LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Nicht pragmatisiert werden darf:
1. | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
2. | wer durch Amtsverlust im Sinne des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist; | |||||||||
3. | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist; | |||||||||
4. | wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen; | |||||||||
5. | wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft steht. |
(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hinblick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weitere Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbesondere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, erforderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß, das nicht unter 20 Wochenstunden liegen darf) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragmatisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Abs. 1 Z 4 und vom Abs. 4 Z 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (§ 26 und § 40) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.
(8) Eine gemäß Abs. 7 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. |
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (§ 96), wird das Erfordernisdie Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staatesvon Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern. (Anm: LGBl.Nr. 106/2003, 121/2014LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Nicht pragmatisiert werden darf:
1. | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
2. | wer durch Amtsverlust im Sinne des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist; | |||||||||
3. | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist; | |||||||||
4. | wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen; | |||||||||
5. | wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft steht. |
(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hinblick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weitere Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbesondere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, erforderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß, das nicht unter 20 Wochenstunden liegen darf) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragmatisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Abs. 1 Z 4 und vom Abs. 4 Z 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (§ 26 und § 40) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.
(8) Eine gemäß Abs. 7 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.