§ 165 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Vor Ablauf des im § 164 Abs. 1 § 165 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 153 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 138 Abs. 2 für beendet erklärt.

Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Vor Ablauf des im § 164 Abs. 1 § 165 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

1.

der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2.

der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 153 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

3.

die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;

4.

der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

5.

die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;

6.

die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 138 Abs. 2 für beendet erklärt.

Wr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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