Anl. 1 I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 litAnl. c

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit1 I-VBG seit 31.08.2023 weggefallen. c beträgt:

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2023
Höchstausmaß der Studiendauer nach § 41 Abs. 3 litAnl. c

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 41 Abs. 3 lit1 I-VBG seit 31.08.2023 weggefallen. c beträgt:

a)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

b)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

c)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

d)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

e)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

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