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Entfallen (Anm: § 13LGBl. Nr. 49/2005)
(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist.
(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.
(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
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(4) Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.
Entfallen (Anm: § 13LGBl. Nr. 49/2005)
(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen ist.
(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.
(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
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(4) Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz auszufolgen.