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(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Tages der Einbringung wirksam.
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Tages der Einbringung wirksam.