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Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 § 151 Abs. 3, mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 § 151 Abs. 4 und 14bis 11.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154151, Absatz 3,, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154151, Absatz 4 und 14bis 11.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 § 151 Abs. 3, mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 § 151 Abs. 4 und 14bis 11.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154151, Absatz 3,, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154151, Absatz 4 und 14bis 11.