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Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 99, § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 und 14.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 99,, Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154, Absatz 4 und 14.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 99, § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 und 14.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 99,, Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154, Absatz 4 und 14.