§ 7 G-VBG 2012 Eingetragene Partnerschaften

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 § 151 Abs. 3, mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 § 151 Abs. 4 und 14bis 11.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154151, Absatz 3,, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154151, Absatz 4 und 14bis 11.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 § 151 Abs. 3, mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 § 151 Abs. 4 und 14bis 11.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154151, Absatz 3,, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154151, Absatz 4 und 14bis 11.

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