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(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
1. | einem Dienstausbildungslehrgang und | |||||||||
2. | einer schriftlichen Dienstprüfung. |
(3) Mit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von bis zu 60 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)
(7) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(8) Bedienstete haben sich zu Modul 2 und allfälligen Wiederholungen der Dienstprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat Modul 2 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in den Abs. 4 und 7 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zum Dienstausbildungslehrgang und zur Dienstprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangs- oder Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen nach Abs. 4 und 7 verlängert werden.
(9) Bei Verwendungen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, gilt dessen erfolgreiche Absolvierung als besonderes Erfordernis für die Pragmatisierung.
(10) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
1. | einem Dienstausbildungslehrgang und | |||||||||
2. | einer schriftlichen Dienstprüfung. |
(3) Mit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von bis zu 60 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)
(7) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(8) Bedienstete haben sich zu Modul 2 und allfälligen Wiederholungen der Dienstprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat Modul 2 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in den Abs. 4 und 7 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zum Dienstausbildungslehrgang und zur Dienstprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangs- oder Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen nach Abs. 4 und 7 verlängert werden.
(9) Bei Verwendungen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, gilt dessen erfolgreiche Absolvierung als besonderes Erfordernis für die Pragmatisierung.
(10) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)