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(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
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(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt. Die Ablegung der Fachprüfung setzt die Ablegung von Modul 2 voraus.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 18 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(6) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist Modul 3 nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neue Verwendung erforderlichen Fachwissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(7) In den Fällen einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer entsprechend höherwertigen Verwendung, für die Modul 3 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, haben Bedienstete, die Modul 2 bereits abgelegt haben, Modul 3 innerhalb von 18 Monaten ab Beginn dieser Verwendung abzulegen. Entspricht das bereits abgelegte Modul 2 nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendung vorgesehen ist, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(8) Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten für die Ablegung von Modul 3 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden.
(9) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(10) Bedienstete haben sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Fachprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung auf Grund der vorliegenden Anmeldungen so anzubieten, dass die im Abs. 4 und 5 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen verlängert werden.
(11) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 92 und 93 dar.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.
(2) Das Modul 3 besteht aus
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(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt. Die Ablegung der Fachprüfung setzt die Ablegung von Modul 2 voraus.
(4) Modul 3 ist innerhalb von 18 Monaten nach Ablegung von Modul 2 zu absolvieren.
(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(6) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist Modul 3 nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neue Verwendung erforderlichen Fachwissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(7) In den Fällen einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer entsprechend höherwertigen Verwendung, für die Modul 3 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, haben Bedienstete, die Modul 2 bereits abgelegt haben, Modul 3 innerhalb von 18 Monaten ab Beginn dieser Verwendung abzulegen. Entspricht das bereits abgelegte Modul 2 nicht den Anforderungen des Moduls 2, das nach der Dienstausbildungsverordnung für die höhere Verwendung vorgesehen ist, ist Modul 3 von der Dienstbehörde hinsichtlich des Prüfungsinhalts und -umfangs entsprechend zu ergänzen.
(8) Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der oder des Bediensteten für die Ablegung von Modul 3 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden.
(9) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.
(10) Bedienstete haben sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Fachprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung auf Grund der vorliegenden Anmeldungen so anzubieten, dass die im Abs. 4 und 5 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen verlängert werden.
(11) Das Nichtablegen der Fachprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist stellt ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Sinn der §§ 92 und 93 dar.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)