§ 19 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
    1. a)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. b)Litera bfür eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. c)Litera czu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
    4. d)Litera dfür eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. a)Litera adie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. b)Litera bdie geplante Dauer der Entsendung,
    3. c)Litera cdie Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. d)Litera dallfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. e)Litera eAngaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

a)

zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

b)

für eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

c)

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

d)

für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.

(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.

(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 17.11.2023
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
    1. a)Litera azu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. b)Litera bfür eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. c)Litera czu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
    4. d)Litera dfür eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. (3)Absatz 3Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.
  5. (5)Absatz 5Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
  6. (6)Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. a)Litera adie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. b)Litera bdie geplante Dauer der Entsendung,
    3. c)Litera cdie Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. d)Litera dallfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. e)Litera eAngaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

a)

zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

b)

für eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

c)

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

d)

für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.

(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.

(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten