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(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn der §§ 21 bis 34.
(7) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn der §§ 21 bis 34.
(7) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.