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(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 211 Abs. 3 § 212 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hatWr. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 211 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 211 Abs. 6 und 8 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 211 Abs. 3 § 212 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hatWr. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 211 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 211 Abs. 6 und 8 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.