§ 25c Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.

(2) Für Bedienstete gemäß Abs. 1 beginnen die Fristen für die Ablegung der Module 2 und 3 mit dem In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) zu laufen, wobei in diesen Fällen Modul 2 spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) abzulegen ist.

(3) Mit Absolvierung des Einführungslehrgangs für neu eingestellte Bedienstete ist Modul 1 erfüllt.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

(1) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.

(2) Für Bedienstete gemäß Abs. 1 beginnen die Fristen für die Ablegung der Module 2 und 3 mit dem In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) zu laufen, wobei in diesen Fällen Modul 2 spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) abzulegen ist.

(3) Mit Absolvierung des Einführungslehrgangs für neu eingestellte Bedienstete ist Modul 1 erfüllt.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 49/2005LGBl.Nr. 121/2014)

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