§ 217 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 196);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 215 und 216;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 193);

b)

Recht auf Intervention (§ 194);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 195);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5§ 217 ) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß AbsWr. 1 als auch jene gemäß AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 216;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 194);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 195);

c)

Beratungsrecht (§ 196);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 215).

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 193 Z 3 hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 196);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 215 und 216;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 193);

b)

Recht auf Intervention (§ 194);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 195);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5§ 217 ) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß AbsWr. 1 als auch jene gemäß AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 216;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 194);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 195);

c)

Beratungsrecht (§ 196);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 196a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 198 und 199);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 214);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 215).

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 193 Z 3 hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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