§ 15a LBBG 2001 Ansprüche während des Beschäftigungsverbots

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(Anm: entfällt mitBeamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Land haben, gebühren für die Zeit, während der sie nach LGBl. Nr. 70/2002§ 4 Abs. 1 )bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

Stand vor dem 01.01.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.01.2002

(Anm: entfällt mitBeamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Land haben, gebühren für die Zeit, während der sie nach LGBl. Nr. 70/2002§ 4 Abs. 1 )bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

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