Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)
(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)
(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.