§ 30 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 30

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendungen abweichende Regelungen getroffen wurden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat oder

4.

die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

§ 30

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendungen abweichende Regelungen getroffen wurden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat oder

4.

die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

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