§ 231 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Obereinigungskommission obliegt

1.

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 231 Wr. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40k).

(4) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten Kollektivverträge sowie die beschlossenen Satzungen (§ 50) können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Obereinigungskommission obliegt

1.

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihr beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 231 Wr. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirkenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40k).

(4) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten Kollektivverträge sowie die beschlossenen Satzungen (§ 50) können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

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