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(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, ist vom Land Wien eine unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit entsprechende Entschädigung zu gewähren. Das Ausmaß dieser Entschädigung wird durch Verordnung der Wiener Landesregierung bestimmt.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, ist vom Land Wien eine unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit entsprechende Entschädigung zu gewähren. Das Ausmaß dieser Entschädigung wird durch Verordnung der Wiener Landesregierung bestimmt.