§ 44 G-VBG 2012 Vorrückungsstichtag

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,

b)

sonstige Zeiten, welche

1.

die Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,

2.

die Erfordernisse des Abs. 10 nicht erfüllen,

aa)

bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(2) Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. aa und Abs. 3 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 3 lit. d Z 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

a)

eine Ausbildung nach Abs. 3 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,

b)

eine Lehre nach Abs. 3 lit. d Z 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(3) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

a)

die Zeit, die

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

2.

im Lehrberuf

aa)

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd)

an einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

b)

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,

d)

die Zeit

1.

des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

2.

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

3.

der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

4.

der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,

5.

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,

6.

einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,

7.

eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,

e)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Gemeindebeamte

1.

in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,

2.

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,

f)

bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

1.

an einer höheren Schule oder

2.

–solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

g)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

j)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(4) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 3 lit. h umfasst:

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,

b)

bei Diplomstudien gemäß § 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

e)

bei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.

(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

a)

1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

2.

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

b)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(6) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Abs. 4 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.

(7) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 3 lit. h in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

a)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

b)

bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oder

c)

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder

d)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder

e)

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder

f)

bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

zurückgelegt worden sind.

(10) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,

a)

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

b)

der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

(11) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

a)

Zeiten nach Abs. 3 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 9, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

b)

Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,

c)

Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.

Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist lit. b jedoch anzuwenden.

(12) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 11 lit. b absehen.

(13) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 3 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 45 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.

(14) Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 3 lit. g und h und Abs. 10 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 zutreffen.

(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 3 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 3 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(16) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.

(17) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 11, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.

(18) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a

a)

das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Gemeindebeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder

b)

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. h oder j oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

(19) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 9 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.

(20) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 19 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

b)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,

c)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,

d)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,

e)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,

f)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

  1. (1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. a)Litera adie im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. b)Litera bsonstige Zeiten, welche
      1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen, zur Gänze,
      2. 2.Ziffer 2die Erfordernisse des Abs. 10 nicht erfüllen,die Erfordernisse des Absatz 10, nicht erfüllen,
        1. aa)Sub-Litera, a, abis zu drei Jahren zur Gänze und
        2. bb)Sub-Litera, b, bbis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. aa und Abs. 3 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 3 lit. d Z 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, a, a und Absatz 3, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. a)Litera aeine Ausbildung nach Abs. 3 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,eine Ausbildung nach Absatz 3, Litera f, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,
    2. b)Litera beine Lehre nach Abs. 3 lit. d Z 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:Nach Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. a)Litera adie Zeit, die
      1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
      2. 2.Ziffer 2im Lehrberuf
        1. aa)Sub-Litera, a, aan einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, ban der Akademie der bildenden Künste oder
        3. cc)Sub-Litera, c, can einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
        4. dd)Sub-Litera, d, dan einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
        zurückgelegt worden ist,
    2. b)Litera bdie Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,
    3. c)Litera cdie Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,
    4. d)Litera ddie Zeit
      1. 1.Ziffer einsdes Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. 2.Ziffer 2der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. 3.Ziffer 3der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. 4.Ziffer 4der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,
      5. 5.Ziffer 5einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
      6. 6.Ziffer 6einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
      7. 7.Ziffer 7eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,
    5. e)Litera edie Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Gemeindebeamte
      1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,
      2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,
    6. f)Litera fbei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. 1.Ziffer einsan einer höheren Schule oder
      2. 2.Ziffer 2 –solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,
    7. g)Litera gdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,
    8. h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
    9. i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L (Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
    10. j)Litera jdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
  4. (4)Absatz 4Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 3 lit. h umfasst:Die Anrechnung eines Studiums nach Absatz 3, Litera h, umfasst:
    1. a)Litera abei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,
    2. b)Litera bbei Diplomstudien gemäß § 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,bei Diplomstudien gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    3. c)Litera cbei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    4. d)Litera dbei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
    5. e)Litera ebei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.bei Studien, auf die keine der Litera a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.
  5. (5)Absatz 5Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
    1. a)Litera a1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
      1. 2.Ziffer 2wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
    so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
    1. b)Litera bwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauerwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Abs. 4 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Absatz 4, Litera e, vorgesehene Höchstausmaß.
  7. (7)Absatz 7Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 3 lit. h in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist nach Absatz 3, Litera h, in der nach den Absatz 5, oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
  8. (8)Absatz 8Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 3, Litera h, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  9. (9)Absatz 9Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 3, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. a)Litera abei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
    2. b)Litera bbei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oderbei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, Sitzung 3687 ff., geschlossen worden ist, oder
    3. c)Litera cbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oderbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
    4. d)Litera dbei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
    5. e)Litera ebei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
    6. f)Litera fbei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    zurückgelegt worden sind.
  10. (10)Absatz 10Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,Zeiten nach Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
    1. a)Litera asoweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.
  11. (11)Absatz 11Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. a)Litera aZeiten nach Abs. 3 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 9, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,Zeiten nach Absatz 3, Litera a, oder d Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Absatz 9,, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
    2. b)Litera bZeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,
    3. c)Litera cZeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.
    Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist lit. b jedoch anzuwenden.Die Einschränkung nach Litera b, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist Litera b, jedoch anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 11 lit. b absehen.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Absatz 11, Litera b, absehen.
  13. (13)Absatz 13Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 3 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 45 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Absatz 3, Litera a und d Ziffer 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach Paragraph 45, anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
  14. (14)Absatz 14Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 3 lit. g bis j und Abs. 10 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 zutreffen.Die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera g bis j und Absatz 10, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, zutreffen.
  15. (15)Absatz 15Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 3 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 3 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Absatz 3, Litera b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Absatz 3, Litera g, oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
  16. (16)Absatz 16Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
  17. (17)Absatz 17Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 11, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Absatz 11,, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
  18. (18)Absatz 18Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
    1. a)Litera adas Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Gemeindebeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
    2. b)Litera bdas Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
    erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. h oder j oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera h, oder j oder der Absatz 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
  19. (19)Absatz 19Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 9 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Absatz 9, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  20. (20)Absatz 20Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 19 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 19, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
    1. a)Litera asoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera a, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. b)Litera bsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera b, beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. c)Litera csoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera c, beruht, mit 1. Juni 2002,
    4. d)Litera dsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera d, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
    5. e)Litera esoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera e, beruht, mit 1. Jänner 1995,
    6. f)Litera fsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera f, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 17.11.2023
(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,

b)

sonstige Zeiten, welche

1.

die Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,

2.

die Erfordernisse des Abs. 10 nicht erfüllen,

aa)

bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(2) Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. aa und Abs. 3 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 3 lit. d Z 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

a)

eine Ausbildung nach Abs. 3 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,

b)

eine Lehre nach Abs. 3 lit. d Z 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(3) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

a)

die Zeit, die

1.

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

2.

im Lehrberuf

aa)

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd)

an einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

b)

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,

c)

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,

d)

die Zeit

1.

des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

2.

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

3.

der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

4.

der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,

5.

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,

6.

einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,

7.

eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,

e)

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Gemeindebeamte

1.

in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,

2.

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,

f)

bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

1.

an einer höheren Schule oder

2.

–solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

g)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,

h)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

i)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

j)

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(4) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 3 lit. h umfasst:

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,

b)

bei Diplomstudien gemäß § 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

e)

bei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.

(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

a)

1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

2.

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

b)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(6) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Abs. 4 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.

(7) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 3 lit. h in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

a)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

b)

bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oder

c)

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder

d)

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder

e)

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder

f)

bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

zurückgelegt worden sind.

(10) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,

a)

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

b)

der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

(11) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

a)

Zeiten nach Abs. 3 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 9, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

b)

Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,

c)

Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.

Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist lit. b jedoch anzuwenden.

(12) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 11 lit. b absehen.

(13) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 3 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 45 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.

(14) Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 3 lit. g und h und Abs. 10 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 zutreffen.

(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 3 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 3 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(16) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.

(17) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 11, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.

(18) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a

a)

das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Gemeindebeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder

b)

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. h oder j oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

(19) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 9 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.

(20) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 19 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

b)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,

c)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,

d)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,

e)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,

f)

soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

  1. (1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. a)Litera adie im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. b)Litera bsonstige Zeiten, welche
      1. 1.Ziffer einsdie Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen, zur Gänze,
      2. 2.Ziffer 2die Erfordernisse des Abs. 10 nicht erfüllen,die Erfordernisse des Absatz 10, nicht erfüllen,
        1. aa)Sub-Litera, a, abis zu drei Jahren zur Gänze und
        2. bb)Sub-Litera, b, bbis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z 2 sublit. aa und Abs. 3 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 3 lit. d Z 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, a, a und Absatz 3, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. a)Litera aeine Ausbildung nach Abs. 3 lit. f abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,eine Ausbildung nach Absatz 3, Litera f, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,
    2. b)Litera beine Lehre nach Abs. 3 lit. d Z 4 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:Nach Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. a)Litera adie Zeit, die
      1. 1.Ziffer einsin einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
      2. 2.Ziffer 2im Lehrberuf
        1. aa)Sub-Litera, a, aan einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. bb)Sub-Litera, b, ban der Akademie der bildenden Künste oder
        3. cc)Sub-Litera, c, can einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
        4. dd)Sub-Litera, d, dan einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
        zurückgelegt worden ist,
    2. b)Litera bdie Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,
    3. c)Litera cdie Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,
    4. d)Litera ddie Zeit
      1. 1.Ziffer einsdes Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. 2.Ziffer 2der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. 3.Ziffer 3der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. 4.Ziffer 4der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,
      5. 5.Ziffer 5einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
      6. 6.Ziffer 6einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
      7. 7.Ziffer 7eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,
    5. e)Litera edie Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Gemeindebeamte
      1. 1.Ziffer einsin der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,
      2. 2.Ziffer 2in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,
    6. f)Litera fbei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. 1.Ziffer einsan einer höheren Schule oder
      2. 2.Ziffer 2 –solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,
    7. g)Litera gdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,
    8. h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
    9. i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L (§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L (Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
    10. j)Litera jdie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
  4. (4)Absatz 4Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 3 lit. h umfasst:Die Anrechnung eines Studiums nach Absatz 3, Litera h, umfasst:
    1. a)Litera abei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,
    2. b)Litera bbei Diplomstudien gemäß § 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,bei Diplomstudien gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    3. c)Litera cbei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    4. d)Litera dbei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des § 77 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
    5. e)Litera ebei Studien, auf die keine der lit. a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.bei Studien, auf die keine der Litera a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.
  5. (5)Absatz 5Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
    1. a)Litera a1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
      1. 2.Ziffer 2wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
    so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
    1. b)Litera bwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Abs. 3 lit. h die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauerwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Abs. 4 lit. e vorgesehene Höchstausmaß.Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Absatz 4, Litera e, vorgesehene Höchstausmaß.
  7. (7)Absatz 7Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 3 lit. h in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist nach Absatz 3, Litera h, in der nach den Absatz 5, oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
  8. (8)Absatz 8Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 3, Litera h, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  9. (9)Absatz 9Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit Absatz 3, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. a)Litera abei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
    2. b)Litera bbei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oderbei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, Sitzung 3687 ff., geschlossen worden ist, oder
    3. c)Litera cbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oderbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
    4. d)Litera dbei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
    5. e)Litera ebei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
    6. f)Litera fbei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    zurückgelegt worden sind.
  10. (10)Absatz 10Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,Zeiten nach Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
    1. a)Litera asoweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.
  11. (11)Absatz 11Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. a)Litera aZeiten nach Abs. 3 lit. a oder d Z 5, 6 oder 7 oder Abs. 9, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,Zeiten nach Absatz 3, Litera a, oder d Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Absatz 9,, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
    2. b)Litera bZeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,
    3. c)Litera cZeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.
    Die Einschränkung nach lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist lit. b jedoch anzuwenden.Die Einschränkung nach Litera b, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist Litera b, jedoch anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 11 lit. b absehen.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Absatz 11, Litera b, absehen.
  13. (13)Absatz 13Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 3 lit. a und d Z 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 45 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Absatz 3, Litera a und d Ziffer 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach Paragraph 45, anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
  14. (14)Absatz 14Die nach Abs. 1 lit. b Z 2, Abs. 3 lit. g bis j und Abs. 10 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 zutreffen.Die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera g bis j und Absatz 10, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, zutreffen.
  15. (15)Absatz 15Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 3 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 3 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Absatz 3, Litera b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Absatz 3, Litera g, oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
  16. (16)Absatz 16Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
  17. (17)Absatz 17Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Abs. 11, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Absatz 11,, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
  18. (18)Absatz 18Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
    1. a)Litera adas Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Gemeindebeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
    2. b)Litera bdas Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
    erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 lit. h oder j oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera h, oder j oder der Absatz 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
  19. (19)Absatz 19Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Abs. 9 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Absatz 9, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  20. (20)Absatz 20Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 19 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 19, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
    1. a)Litera asoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera a, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. b)Litera bsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera b, beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. c)Litera csoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera c, beruht, mit 1. Juni 2002,
    4. d)Litera dsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera d, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
    5. e)Litera esoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera e, beruht, mit 1. Jänner 1995,
    6. f)Litera fsoweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 9 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera f, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

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