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Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D
(Mittlerer Dienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)
(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendung in entsprechenden Aufgaben nach Abs. 1.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D
(Mittlerer Dienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, LGBl. Nr. 81/200249/2005)
(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendung in entsprechenden Aufgaben nach Abs. 1.