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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 EUR bis 2.200 EUR zu bestrafen;
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(3) Übertretungen gemäß Abs§ 237 Wr. 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen
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(5) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 4 als in Wien begangen, wenn der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer in Wien liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten, wenn die Kontrolle in Wien erfolgt.
(6) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 EUR bis 2.200 EUR zu bestrafen;
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(3) Übertretungen gemäß Abs§ 237 Wr. 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen
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(5) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 4 als in Wien begangen, wenn der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer in Wien liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten, wenn die Kontrolle in Wien erfolgt.
(6) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 236a Abs. 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.