§ 49 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 66. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 65a), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 74), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 75) und die Pflegefreistellung (§ 89).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2018

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 66. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 65a), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 74), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 75) und die Pflegefreistellung (§ 89).

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