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Besondere Pragmatisierungserfordernisse
für Landesbedienstete, auf die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist
Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)
Besondere Pragmatisierungserfordernisse
für Landesbedienstete, auf die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist
Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)