§ 35a Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 35a

Besondere Pragmatisierungserfordernisse

für Landesbedienstete, auf

die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist

Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

§ 35a

Besondere Pragmatisierungserfordernisse

für Landesbedienstete, auf

die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist

Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach den Prüfungsordnungen (§ 19) vorgesehene Dienstprüfungder Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

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