§ 52 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53),

b)

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),

c)

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),

d)

die Journaldienstzulage (§ 56),

e)

die Bereitschaftsentschädigung (§ 57),

f)

die Mehrleistungszulage (§ 58),

g)

die Belohnung (§ 59),

h)

die Erschwerniszulage (§ 60),

i)

die Gefahrenzulage (§ 61),

j)

die Aufwandsentschädigung (§ 62),

k)

die Fehlgeldentschädigung (§ 63),

l)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

m)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

a)

bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,

b)

bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

c)

bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d, e, f, h und i in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und

d)

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Für Zeiträume, in denen

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oder

b)

der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,

gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und e.

Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.

(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder

b)

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.

(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.

(10) Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 8),

b)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),

c)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

d)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.2024

(1) Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53),

b)

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),

c)

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),

d)

die Journaldienstzulage (§ 56),

e)

die Bereitschaftsentschädigung (§ 57),

f)

die Mehrleistungszulage (§ 58),

g)

die Belohnung (§ 59),

h)

die Erschwerniszulage (§ 60),

i)

die Gefahrenzulage (§ 61),

j)

die Aufwandsentschädigung (§ 62),

k)

die Fehlgeldentschädigung (§ 63),

l)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

m)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

a)

bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,

b)

bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

c)

bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d, e, f, h und i in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und

d)

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Für Zeiträume, in denen

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oder

b)

der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,

gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und e.

Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.

(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder

b)

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.

(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.

(10) Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 8),

b)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),

c)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

d)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten