§ 52 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:Nebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53),die Überstundenvergütung (Paragraph 53,),
    2. b)Litera bdie Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 54,),
    3. c)Litera cdie Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 55,),
    4. d)Litera ddie Nachtdienstzulage (§ 55a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 55 a,),
    5. e)Litera edie Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b),die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (Paragraph 55 b,),
    6. f)Litera fdie Journaldienstzulage (§ 56),die Journaldienstzulage (Paragraph 56,),
    7. g)Litera gdie Bereitschaftsentschädigung (§ 57),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 57,),
    8. h)Litera hdie Mehrleistungszulage (§ 58),die Mehrleistungszulage (Paragraph 58,),
    9. i)Litera idie Belohnung (§ 59),die Belohnung (Paragraph 59,),
    10. j)Litera jdie Erschwerniszulage (§ 60),die Erschwerniszulage (Paragraph 60,),
    11. k)Litera kdie Gefahrenzulage (§ 61),die Gefahrenzulage (Paragraph 61,),
    12. l)Litera ldie Aufwandsentschädigung (§ 62),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 62,),
    13. m)Litera mdie Fehlgeldentschädigung (§ 63),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 63,),
    14. n)Litera nder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    15. o)Litera odie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    16. p)Litera pdie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
    1. a)Litera abei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,
    2. b)Litera bbei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,bei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
    3. c)Litera cbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, undbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera b,, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und
    4. d)Litera dbei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  6. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
    1. a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31 und 32 herabgesetzt ist oder
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f und g.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f und g.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  8. (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 50, ergibt.
  9. (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
  10. (10)Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 7),die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 7,),
    2. b)Litera bdie Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
    3. c)Litera cder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    4. d)Litera ddie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    5. e)Litera edie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).

(1) Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53),

b)

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),

c)

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),

d)

die Journaldienstzulage (§ 56),

e)

die Bereitschaftsentschädigung (§ 57),

f)

die Mehrleistungszulage (§ 58),

g)

die Belohnung (§ 59),

h)

die Erschwerniszulage (§ 60),

i)

die Gefahrenzulage (§ 61),

j)

die Aufwandsentschädigung (§ 62),

k)

die Fehlgeldentschädigung (§ 63),

l)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

m)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

a)

bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,

b)

bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

c)

bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d, e, f, h und i in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und

d)

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Für Zeiträume, in denen

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oder

b)

der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,

gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und e.

Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.

(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder

b)

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.

(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.

(10) Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 8),

b)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),

c)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

d)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsNebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:Nebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53),die Überstundenvergütung (Paragraph 53,),
    2. b)Litera bdie Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 54,),
    3. c)Litera cdie Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 55,),
    4. d)Litera ddie Nachtdienstzulage (§ 55a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 55 a,),
    5. e)Litera edie Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (§ 55b),die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (Paragraph 55 b,),
    6. f)Litera fdie Journaldienstzulage (§ 56),die Journaldienstzulage (Paragraph 56,),
    7. g)Litera gdie Bereitschaftsentschädigung (§ 57),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 57,),
    8. h)Litera hdie Mehrleistungszulage (§ 58),die Mehrleistungszulage (Paragraph 58,),
    9. i)Litera idie Belohnung (§ 59),die Belohnung (Paragraph 59,),
    10. j)Litera jdie Erschwerniszulage (§ 60),die Erschwerniszulage (Paragraph 60,),
    11. k)Litera kdie Gefahrenzulage (§ 61),die Gefahrenzulage (Paragraph 61,),
    12. l)Litera ldie Aufwandsentschädigung (§ 62),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 62,),
    13. m)Litera mdie Fehlgeldentschädigung (§ 63),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 63,),
    14. n)Litera nder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    15. o)Litera odie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    16. p)Litera pdie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. (3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
    1. a)Litera abei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,
    2. b)Litera bbei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,bei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
    3. c)Litera cbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, undbei Pauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera b,, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und
    4. d)Litera dbei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  6. (6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. (7)Absatz 7Für Zeiträume, in denen
    1. a)Litera adie regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oderdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31 und 32 herabgesetzt ist oder
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, f und g.gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f und g.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  8. (8)Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 50, ergibt.
  9. (9)Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
  10. (10)Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
    1. a)Litera adie Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 7),die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 7,),
    2. b)Litera bdie Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
    3. c)Litera cder Fahrtkostenzuschuss (§ 64),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    4. d)Litera ddie Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 64a),die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    5. e)Litera edie Jubiläumszuwendung (§ 65).die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).

(1) Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53),

b)

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 54),

c)

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 55),

d)

die Journaldienstzulage (§ 56),

e)

die Bereitschaftsentschädigung (§ 57),

f)

die Mehrleistungszulage (§ 58),

g)

die Belohnung (§ 59),

h)

die Erschwerniszulage (§ 60),

i)

die Gefahrenzulage (§ 61),

j)

die Aufwandsentschädigung (§ 62),

k)

die Fehlgeldentschädigung (§ 63),

l)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

m)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(2) Die Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, d, e, f, h, i, j und k sowie die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Abs. 1 lit. c können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

a)

bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,

b)

bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,

c)

bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b, d, e, f, h und i in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und

d)

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Für Zeiträume, in denen

a)

die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 31 und 32 herabgesetzt ist oder

b)

der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,

gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. a, c, d und e.

Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.

(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder

b)

im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 50 ergibt.

(9) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Abs. 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 7 lit. a oder b gilt.

(10) Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:

a)

die Überstundenvergütung (§ 53 Abs. 8),

b)

die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 57 Abs. 4),

c)

der Fahrtkostenzuschuss (§ 64),

d)

die Jubiläumszuwendung (§ 65).

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