§ 37 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 37

Verleihung des Amtstitels

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 37 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 37

Verleihung des Amtstitels

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung:

Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 37 ist nicht anzuwenden.

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