§ 54 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 22 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 22 Abs. 2 angeführte regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 52 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2012

(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach § 22 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 22 Abs. 2 angeführte regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 52 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

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