§ 55 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 53 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. Abweichend davon beträgt der Zuschlag für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete bis einschließlich der achten Stunde 25 v.H. und ab der neunten Stunde 50 v.H. der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der nach Abs. 3 an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(5) § 53 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2021

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 53 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 53 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. Abweichend davon beträgt der Zuschlag für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete bis einschließlich der achten Stunde 25 v.H. und ab der neunten Stunde 50 v.H. der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der nach Abs. 3 an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(5) § 53 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.

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