§ 39 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, nicht.
  2. (2)Absatz 2Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

5. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

§ 39

Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 49/2005)L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)

  1. (3)Absatz 3§ 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Paragraph 24 a, Oö. LGG gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 26.09.2024

In Kraft vom 01.06.2005 bis 26.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, nicht.
  2. (2)Absatz 2Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

5. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

§ 39

Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 49/2005)L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 49/2005)

  1. (3)Absatz 3§ 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Paragraph 24 a, Oö. LGG gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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