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(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in AbsWr. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in AbsWr. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.