§ 57 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 87.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den §§ 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 87.

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