§ 58 G-VBG 2012 Zulage für wiederkehrende außerordentliche Leistungen

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Dem Vertragsbediensteten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die, bezogen auf eine Zeiteinheit, in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage. Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024
Dem Vertragsbediensteten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die, bezogen auf eine Zeiteinheit, in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage. Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

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