§ 262 Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1)Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den §§ 262 bis 278 zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 § 262 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 262 bis 278 nicht für diese VereinbarungenWr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1)Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den §§ 262 bis 278 zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 § 262 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 262 bis 278 nicht für diese VereinbarungenWr. LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

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